Förderverein Wartbergschule Herbrechtingen e.V.

SATZUNG


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.04.1979

 

§1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Förderverein Wartbergschule Herbrechtingen e.V.“. Sitz des Vereins ist Herbrechtingen/Brenz. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein stellt sich die ideelle und materielle Unterstützung der Wartbergschule Herbrechtingen zur Aufgabe, insbesondere dient er
1. der Bildung und Erziehung
2. der finanziellen Unterstützung der Schule bei ihren Aufgaben, insbesondere der Förderung und Ausstattung einer Turnhalle, die für die körperliche Ertüchtigung der Schüler notwendig ist.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, die an den allgemeinen Bildungsaufgaben und am Ausbau der Bildungsstätten interessiert sind.
Erwünscht ist die Mitgliedschaft der Eltern der die Schule besuchenden Kinder und der jeweiligen Lehrkräfte der Wartbergschule.
Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei noch nicht. volljährigen Mitgliedern ist außerdem die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge, alle sonstigen Zuwendungen, über die auf Wunsch ein Spendenbeleg ausgestellt wird, sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Auflösung des Vereins oder dem Ausscheiden des Mitglieds nicht zurückerstattet. Zweckfremde Verwaltungsaufgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind nicht gestattet.
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a. durch den Tod des Mitgliedes
b. durch schriftliche Austrittserklärung (Kündigungsfrist 3 Monate)
c. durch Ausschluss durch den gesamten Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe
d. wenn ein Mitglied in 2 aufeinanderfolgenden Jahren seinen Beitrag nicht bezahlt hat.

 

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Beirat
3. der Vorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung


Die Gründungsversammlung wählt aus ihrer Mitte, d.h. aus den Vereinsgründern den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind in den ungeraden Jahren neu zu wählen bzw. wiederzuwählen, erstmalig 1981. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer sind in den geraden Jahren neu- bzw. wiederzuwählen, erstmalig 1980. Der Vorstand bleibt bis
zur erneuten Wahl im Amt.
Nach § 58 Abs.4 BGB hat die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Die Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Genehmigung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen;
Satzungsänderungen sind dabei ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
In der Mitgliederversammlung erstatten die Vorstandsmitglieder Bericht über das vergangene Jahr
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Beirates, die bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amte bleiben, auf die Dauer von 2 Jahren.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. der Vorstand und der Beirat es beschließen,
b. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden.

Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten:
1. Satzungsänderungen; diese müssen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden;
2. die Wahl des Vorstandes, die bei mehreren Kandidaten geheim durchzuführen ist;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden;
5. Festlegung des Mitgliedsbeitrags;
6. Auflösung des Vereins.
Die Mitglieder-Hauptversammlung ist in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§9 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, darunter mindestens zwei Mitglieder des Lehrkörpers die alle 2 Jahre neu delegiert werden.
Die Beiräte werden erstmals von den Vereinsgründern bestellt, scheiden turnusmäßig alle 2 Jahre wieder aus, können aber erneut wieder delegiert werden.
Aufzunehmen sind in den Beirat Persönlichkeiten der öffentlichen Hand, der Industrie, des Handels und des Gewerbes, auch Einzelpersonen, die durch ihr Interesse an der ideellen und materiellen Unterstützung des Vereins Mitarbeit leisten.
Der Beirat überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der dem Verein zufließenden Mittel.
Der Beirat nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er unterstützt insbesondere den Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen schulischer und finanzieller Art.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Es sollen mindestens 2 Sitzungen im Jahr stattfinden.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn dies von 5 Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Beirates sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

 


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nach § 41 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins der Wartbergschule Herbrechtingen zur Verwendung im Sinne des Vereinszweckes zu. Sollte sich die Wartbergschule nicht in der Lage sehen, das Vermögen des Vereins zu übernehmen, fällt das Vermögen an die Stadt Herbrechtingen mit der Auflage, das Vermögen nur für schulische Zwecke zu verwenden.

Herbrechtingen, den 26. April 1979

 

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